Leerstelle

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AGB

§1 Geltungsbereich/Vertragsgegenstand

Provideunion vermittelt Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches  Fachpersonal (im Folgenden als Kunde bezeichnet) in feste  Anstellungsverhältnisse, als Honorarkräfte an Kliniken, Praxen und  Einrichtungen (im Folgenden als Einrichtung bezeichnet) europaweit.  Desweiteren vermittelt Provideunion Praxisübernahmen-/Verkäufe.  Voraussetzung für die Vermittlung ist ein unterschriebener  Vermittlungsauftrag zwischen Provideunion und seinen  Kunden/Einrichtungen. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten, für die Geschäftsbeziehungen zwischen Provideunion und seinen  Kunden/Einrichtungen.

§2 Vermittlungsprozess/Leistungen

Provideunion verfügt über ein Portfolio und Netzwerk von Kunden und  vermittelt diese als Honorarkräfte, in feste Anstellungsverhältnisse  oder zur Praxisnachfolge. Kunden/Einrichtung beauftragen Provideunion  mit der Vermittlung. Als weitere Serviceleistung werden neben der  Vermittlung außerdem die Verhandlungen zwischen der Einrichtung und dem Kunden, die Zusammenstellung von Informationen und die organisatorische   Vorbereitung der Kunden sowie das Erstellen der Honorarrechnung  beinhalten. Bei Vermittlungen mit Beteiligten nicht deutscher  Einrichtungen/Kunden hilft Provideunion bei der Besorgung von Dokumenten   und Formularen die zum Vermittlungsprozess nötig sind. Provideunion  steht vor, während und nach der Vermittlung als Ansprechpartner zur  Verfügung.

§3 Vermittlungsvertrag

Durch die Beauftragung von Provideunion durch den Kunden/Einrichtung kommt ein Vermittlungsauftrag zustande. Dieser bedarf der Schriftform  und muss von dem Kunden/Einrichtung unterschrieben werden.

§4 Erbringung von Dienstleistungen

Der Kunde und die Einrichtung vereinbaren über Provideunion das  Erbringen von Dienstleistungen. Diese können auf eine bestimmte Zeit  (Honorartätigkeit) oder unbefristet (Festanstellung) vereinbart werden.

§5 Pflichten des Kunden/Einrichtung

Die Kunden sind verpflichtet, Provideunion alle nötigen Dokumente und   Unterlagen die für den Vermittlungsprozess nötig sind zugänglich zu  machen. Desweiteren verpflichten sich die Kunden keine Absprachen an  Provideunion vorbei mit einer Einrichtung zu treffen wenn Provideunion  den Kontakt zwischen beiden vermittelt hat.

Die Einrichtungen sind verprflichtet, keine Absprachen an  Provideunion vorbei mit Kunden zu treffen wenn Provideunion den Kontakt zwischen beiden vermittelt hat. Die Kunden/Einrichtungen verpflichten  sich im Falle einer Honorartätigkeit Provideunion die geleisteten  Arbeitsstunden des Kunden mitzuteilen.

§6 Vermittlungsprovision bei Honorartätigkeit

Für die Vermittlung einer Honorarkraft berechnet Provideunion der  Einrichtung eine Vermittlungsprovision. Die Vermittlungsprovision wird  mit Beginn der Honorartätigkeit fällig und wird wöchentlich/monatlich  mit der Einrichtung abgerechnet. Die Vermittlungsprovision richtet sich nach dem Stundensatz der vermittelten Honorarkraft. Bei einer erneuten Vermittlung der Honorarkraft oder einer anderen an die Einrichtung wird   erneut eine Provision fällig. Falls währende oder nach (12 Monate) einer  Honorartätigkeit eine Festanstellung zwischen dem Kunden und der Einrichtung entsteht verlangt Provideunion von der Einrichtung eine  Provision laut §7 Vermittlungsprovision bei Festanstellung. Damit sind  alle Ansprüche von provideunion abgegolten. Alle Provisionen verstehen  sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§7 Vermittlungsprovision bei Festanstellung

Für die Vermittlung eines Kunden in eine Festanstellung berechnet  Provideunion eine Vermittlungsprovision. Die Vermittlungsprovision  richtet sich nach dem Bruttomonatsgehalt des Kunden. Dies gilt auch  dann, wenn eine Festanstellung in Folge einer von Provideunion  vermittelten Honorarvertretung erfolgt. Die Vermittlungsprovision wird  mit Abschluss eines Arbeitsvertrages fällig. Dies gilt auch dann, wenn  der Arbeitsvertrag als befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird.   Die Vermittlungsprovision ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung  zu zahlen. Damit sind alle Ansprüche von Provideunion abgegolten. Alle  Provisionen versethen sich netto zuzüglich der gesetzlichen  Mehrwertsteuer.

§8 Identitätsprüfung/Qualifizierungsnachweise

Provideunion prüft alle Dokumente und Formulare der Kunden nach  bestem Wissen auf rechtliche und fachliche Qualifizierung. Dies  entbindet die Einrichtung nicht von der Verpflichtung die Qualifizierung   der durch Provideunion vermittelten Kunden selbstständig festzustellen.

§9 Freiberuflichkeit der Kunden im Falle einer Honorartätigkeit

Der Kunde übt seine Tätigkeit freiberuflich aus. Die Honorartätigkeit   ist zeitlich begrenzt. Die Vertragsgestaltung zwischen Einrichtung und   Kunden obliegt den jeweiligen Vertragsparteien unter Zuhilfenahme von Provideunion. Die Einrichtung ist nicht alleiniger Arbeitgeber des  Kunden.

§10 Vergütung der Leistungen des Kunden

Die Einrichtung und der Kunde halten sich bei der Vergütung an die an   Provideunion übermittelten Konditionen. Bei Änderung ist Provideunion unverzüglich zu benachrichtigen. Die Vergütung wird direkt vom  Unternehmen an den Kunden gezahlt.

§11 Geschäftsschutz

Die Vermittlung eines Kunden erfolgt ausschließlich über  Provideunion. Die Einrichtung und der Kunde verpflichten sich, für die  Dauer von 12 Monaten keine Verträge unter Ausschluss von Provideunion  abzuschließen, insbesondere nicht um Provisionszahlung an Provideunion  zu umgehen. Bei Zuwiederhandlung hat Provideunion Anspruch auf eine  Konventionalstrafe in Höhe von 15.000,00,-EUR (zzgl. MwSt.)

§12 Haftung

Provideunion prüft die Identität und die berufliche Qualifikation der   Kunden anhand vorliegender Dokumente soweit möglich. Die Einrichtung  verpflichtet sich, die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen des  Kunden unabhängig davon festzustellen. Provideunion haftet nicht für  Schadensersatzverpflichtungen aus der Tätigkeit der vermittelten Kunden.

§13 Informationspflicht

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Stand etwaiger  Verhandlungen in regelmäßigen Abständen mitzuteilen und das  Zustandekommen eines Arbeitsvertrages unverzüglich anzuzeigen. Im Falle von Honorarvertretungen sind die geleisteten Einsatzzeiten und Stunden Provideunion auf Nachfrage mitzuteilen.

§14 Datenschutz

Die Datenschutzrichtlinien von Provideunion entnehmen Sie bitte  unserer Internetseite sowie dem Zusatzblatt Einverständniserklärung.

§15 Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche aus diesem Vertragmüssen von allen Parteien  spätestens sechs Monate nach Beendigung einer Honorarvertretung bzw.  spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss für eine Festanstellung  schriftlich geltend gemacht werden. Nicht in dieser Form geltend  gemachte Ansprüche gelten als verwirkt.

§16 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Siegen.

§17 Schlussbestimmung, salvatorische Klausel

Sämtliche Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die  Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die  Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien  bestätigen, dass sie vorgenannten Bedingungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind.