§1 Geltungsbereich/Vertragsgegenstand
Provideunion vermittelt Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches Fachpersonal (im Folgenden als Kunde bezeichnet) in feste Anstellungsverhältnisse, als Honorarkräfte an Kliniken, Praxen und Einrichtungen (im Folgenden als Einrichtung bezeichnet) europaweit. Desweiteren vermittelt Provideunion Praxisübernahmen-/Verkäufe. Voraussetzung für die Vermittlung ist ein unterschriebener Vermittlungsauftrag zwischen Provideunion und seinen Kunden/Einrichtungen. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten, für die Geschäftsbeziehungen zwischen Provideunion und seinen Kunden/Einrichtungen.
§2 Vermittlungsprozess/Leistungen
Provideunion verfügt über ein Portfolio und Netzwerk von Kunden und vermittelt diese als Honorarkräfte, in feste Anstellungsverhältnisse oder zur Praxisnachfolge. Kunden/Einrichtung beauftragen Provideunion mit der Vermittlung. Als weitere Serviceleistung werden neben der Vermittlung außerdem die Verhandlungen zwischen der Einrichtung und dem Kunden, die Zusammenstellung von Informationen und die organisatorische Vorbereitung der Kunden sowie das Erstellen der Honorarrechnung beinhalten. Bei Vermittlungen mit Beteiligten nicht deutscher Einrichtungen/Kunden hilft Provideunion bei der Besorgung von Dokumenten und Formularen die zum Vermittlungsprozess nötig sind. Provideunion steht vor, während und nach der Vermittlung als Ansprechpartner zur Verfügung.
§3 Vermittlungsvertrag
Durch die Beauftragung von Provideunion durch den Kunden/Einrichtung kommt ein Vermittlungsauftrag zustande. Dieser bedarf der Schriftform und muss von dem Kunden/Einrichtung unterschrieben werden.
§4 Erbringung von Dienstleistungen
Der Kunde und die Einrichtung vereinbaren über Provideunion das Erbringen von Dienstleistungen. Diese können auf eine bestimmte Zeit (Honorartätigkeit) oder unbefristet (Festanstellung) vereinbart werden.
§5 Pflichten des Kunden/Einrichtung
Die Kunden sind verpflichtet, Provideunion alle nötigen Dokumente und Unterlagen die für den Vermittlungsprozess nötig sind zugänglich zu machen. Desweiteren verpflichten sich die Kunden keine Absprachen an Provideunion vorbei mit einer Einrichtung zu treffen wenn Provideunion den Kontakt zwischen beiden vermittelt hat.
Die Einrichtungen sind verprflichtet, keine Absprachen an Provideunion vorbei mit Kunden zu treffen wenn Provideunion den Kontakt zwischen beiden vermittelt hat. Die Kunden/Einrichtungen verpflichten sich im Falle einer Honorartätigkeit Provideunion die geleisteten Arbeitsstunden des Kunden mitzuteilen.
§6 Vermittlungsprovision bei Honorartätigkeit
Für die Vermittlung einer Honorarkraft berechnet Provideunion der Einrichtung eine Vermittlungsprovision. Die Vermittlungsprovision wird mit Beginn der Honorartätigkeit fällig und wird wöchentlich/monatlich mit der Einrichtung abgerechnet. Die Vermittlungsprovision richtet sich nach dem Stundensatz der vermittelten Honorarkraft. Bei einer erneuten Vermittlung der Honorarkraft oder einer anderen an die Einrichtung wird erneut eine Provision fällig. Falls währende oder nach (12 Monate) einer Honorartätigkeit eine Festanstellung zwischen dem Kunden und der Einrichtung entsteht verlangt Provideunion von der Einrichtung eine Provision laut §7 Vermittlungsprovision bei Festanstellung. Damit sind alle Ansprüche von provideunion abgegolten. Alle Provisionen verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§7 Vermittlungsprovision bei Festanstellung
Für die Vermittlung eines Kunden in eine Festanstellung berechnet Provideunion eine Vermittlungsprovision. Die Vermittlungsprovision richtet sich nach dem Bruttomonatsgehalt des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn eine Festanstellung in Folge einer von Provideunion vermittelten Honorarvertretung erfolgt. Die Vermittlungsprovision wird mit Abschluss eines Arbeitsvertrages fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag als befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird. Die Vermittlungsprovision ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen. Damit sind alle Ansprüche von Provideunion abgegolten. Alle Provisionen versethen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§8 Identitätsprüfung/Qualifizierungsnachweise
Provideunion prüft alle Dokumente und Formulare der Kunden nach bestem Wissen auf rechtliche und fachliche Qualifizierung. Dies entbindet die Einrichtung nicht von der Verpflichtung die Qualifizierung der durch Provideunion vermittelten Kunden selbstständig festzustellen.
§9 Freiberuflichkeit der Kunden im Falle einer Honorartätigkeit
Der Kunde übt seine Tätigkeit freiberuflich aus. Die Honorartätigkeit ist zeitlich begrenzt. Die Vertragsgestaltung zwischen Einrichtung und Kunden obliegt den jeweiligen Vertragsparteien unter Zuhilfenahme von Provideunion. Die Einrichtung ist nicht alleiniger Arbeitgeber des Kunden.
§10 Vergütung der Leistungen des Kunden
Die Einrichtung und der Kunde halten sich bei der Vergütung an die an Provideunion übermittelten Konditionen. Bei Änderung ist Provideunion unverzüglich zu benachrichtigen. Die Vergütung wird direkt vom Unternehmen an den Kunden gezahlt.
§11 Geschäftsschutz
Die Vermittlung eines Kunden erfolgt ausschließlich über Provideunion. Die Einrichtung und der Kunde verpflichten sich, für die Dauer von 12 Monaten keine Verträge unter Ausschluss von Provideunion abzuschließen, insbesondere nicht um Provisionszahlung an Provideunion zu umgehen. Bei Zuwiederhandlung hat Provideunion Anspruch auf eine Konventionalstrafe in Höhe von 15.000,00,-EUR (zzgl. MwSt.)
§12 Haftung
Provideunion prüft die Identität und die berufliche Qualifikation der Kunden anhand vorliegender Dokumente soweit möglich. Die Einrichtung verpflichtet sich, die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen des Kunden unabhängig davon festzustellen. Provideunion haftet nicht für Schadensersatzverpflichtungen aus der Tätigkeit der vermittelten Kunden.
§13 Informationspflicht
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Stand etwaiger Verhandlungen in regelmäßigen Abständen mitzuteilen und das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages unverzüglich anzuzeigen. Im Falle von Honorarvertretungen sind die geleisteten Einsatzzeiten und Stunden Provideunion auf Nachfrage mitzuteilen.
§14 Datenschutz
Die Datenschutzrichtlinien von Provideunion entnehmen Sie bitte unserer Internetseite sowie dem Zusatzblatt Einverständniserklärung.
§15 Verjährung von Ansprüchen
Ansprüche aus diesem Vertragmüssen von allen Parteien spätestens sechs Monate nach Beendigung einer Honorarvertretung bzw. spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss für eine Festanstellung schriftlich geltend gemacht werden. Nicht in dieser Form geltend gemachte Ansprüche gelten als verwirkt.
§16 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Siegen.
§17 Schlussbestimmung, salvatorische Klausel
Sämtliche Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien bestätigen, dass sie vorgenannten Bedingungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind.